Affäre Haemmerli – Wikipedia
Die Affäre Haemmerli war eine Sterbehilfe-Affäre in den Jahren 1974 und 1975 am Stadtspital Triemli in Zürich.
Der Schweizer Arzt Urs Peter Haemmerli, Chefarzt am Triemlispital, war im Dezember 1974 mit dem Anliegen an seine politische Vorgesetzte, Stadträtin Regula Pestalozzi, herangetreten, sein Spital sei überbelegt, es brauche diesbezüglich Abhilfe. In diesem Zusammenhang sagte Haemmerli, unheilbar Kranke würden, sofern sie ohne Bewusstsein seien, nicht mehr künstlich ernährt, sondern nur noch mit Wasser versorgt.[1] Daraufhin erstattete Regula Pestalozzi Strafanzeige. Haemmerli wurde vorübergehend von seinem Posten suspendiert, die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelte wegen vorsätzlicher Tötung. Das Verfahren, in dem Rechtsanwalt Walter Baechi, Gründer der Sterbehilfeorganisation Exit, Haemmerli verteidigte, wurde mangels Beweisen eingestellt.[2]
Der Fall löste in der ganzen Schweiz heftige Diskussionen aus.
Folgen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Pestalozzi verlor aufgrund der Affäre im Frühling 1975 ihr Mandat für den Kantonsrat, 1978 jenes für den Stadtrat.[1]
Am 25. September 1977 stimmte der Kanton Zürich über die Volksinitiative «Sterbehilfe auf Wunsch für unheilbar Kranke» ab, die die Einreichung einer Standesinitiative verlangte. Diese sollte anregen, die Bundesgesetzgebung so zu ändern, dass die Tötung eines Menschen auf eigenes Verlangen unter bestimmten Voraussetzungen straffrei bleibe (aktive Sterbehilfe). Die Initiative wurde mit 203'148 Ja- gegen 144'822 Nein-Stimmen angenommen[3], der Standesinitiative leistete die Bundesversammlung aus rechtlichen Überlegungen keine Folge. Aktive Sterbehilfe ist auf gesamtschweizerischer Ebene weiterhin verboten. Passive Sterbehilfe (Sterbenlassen) ist im schweizerischen Recht nicht explizit geregelt und gilt deshalb als nicht strafbar. Bei deren Anwendung wird vor allem auf die «Richtlinien über die Sterbehilfe der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften» (SAMW) geachtet, die einen Verzicht auf oder Abbruch einer Behandlung erlauben, falls feststeht, dass die betroffenen Personen das Bewusstsein nie mehr erlangen werden. Bei der Beihilfe zur Selbsttötung, welche die Sterbehilfeorganisationen Exit (gegründet 1982)[2] und Dignitas (1998) praktizieren, leitet man aus dem Art. 115[4] des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der sie nur unter der Bedingung unter Strafe stellt, dass sie «aus selbstsüchtigen Beweggründen» erfolgt, ab, dass sie aus nicht selbstsüchtigen Beweggründen erlaubt ist. Beim Vorgehen von Haemmerli, das heute weitgehend anerkannt ist, handelte es sich um passive Sterbehilfe.
Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Stellungnahmen zum Fall Haemmerli. In: Neue Zürcher Zeitung. 23. Januar 1975, S. 41 (PDF; 1,6 MB).
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Eklat um die Sterbehilfe In: Neue Zürcher Zeitung vom 16. Februar 2015
- 40 Jahre Exit: Der Kampf um das Recht, zu sterben In: Neue Zürcher Zeitung vom 2. April 2022
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ a b Christoph Wehrli: Die «Affäre Haemmerli» – Eklat um die Sterbehilfe. In: Neue Zürcher Zeitung. 16. Februar 2015, abgerufen am 3. November 2015.
- ↑ a b Vorreiter der passiven Sterbehilfe ist tot ( vom 3. November 2015 im Internet Archive). In: Zürcher Oberländer. 25. August 2012.
- ↑ Standesinitiative des Kantons Zürich Sterbehilfe für unheilbar Kranke. In: Schweizerisches Bundesarchiv, Online-Amtsdruckschriften.
- ↑ Art. 115 Strafgesetzbuch (StGB).