Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 – Wikipedia
Die Bildtafel der Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland seit 2017 zeigt die Verkehrszeichen in der Bundesrepublik Deutschland, wie sie sich seit Inkrafttreten der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) seit dem 1. April 2013 darstellen. Seit 30. Mai 2017 fasst ein neuer Katalog der Verkehrszeichen (VzKat) alle bundesweit eingeführten und damit alle amtlich zugelassenen, nach der StVO gültigen Verkehrszeichen einschließlich Zusatzzeichen und Verkehrseinrichtungen zusammen[1] und erschien am 29. Mai 2017 als Anlage zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 im Bundesanzeiger. Er löst die bisherige Fassung vom 1. Juli 1992 ab.
Neben den Verkehrszeichen der StVO wird hier unter anderem auf straßenverkehrstechnisch relevante Zeichenanordnungen im Verkehrsblatt, in der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO), in der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab), in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen (RWBA) und in den Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen (RWB) eingegangen. Nicht in dieser Bildtafel enthalten sind die Signale von Lichtsignalanlagen des Straßenverkehrs und von nichtamtlichen Fahrradwegweisern.
Veränderungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mit diesem neuen Katalog wurde das teils seit vielen Jahren gültige Nummerierungssystem der Verkehrszeichen neu überdacht und einer neuen inneren Logik unterworfen. Einige Verkehrszeichen, die mit der umstrittenen „Schilderwaldnovelle“ von September 2009 aus dem Verkehrszeichenkatalog gestrichen wurden, was die Neufassung der StVO von 2013 bestätigte, gehören nun wieder in den Kanon der Verkehrszeichen. Neben einigen Streichungen sind etliche neue Zeichen und Zusatzzeichen eingeführt worden. Eigentlich sollte der neue Verkehrszeichenkatalog bereits mit Inkrafttreten der Novelle von 2009 vorliegen, doch zögerte sich dessen Erscheinen noch weit über den Zeitpunkt der StVO-Neufassung von 2013 hinaus, obwohl sich diese StVO bereits bei ihrer Veröffentlichung in Paragraph 39, Absatz 9, ganz speziell auf den neuen Katalog bezog.
Oft wohl ohne bewussten Rückgriff erhielten einige Zeichen wieder ihre ältere Nummer aus der 1971 gültig gewordenen Straßenverkehrs-Ordnung zurück, andere, wie Zeichen 257-52 (Verbot für Gespannfuhrwerke), das 1992 als Zeichen 257 aus dem Verkehrszeichenkatalog genommen wurde, kamen nun wieder an ihren Platz. Auch im Zuge der westdeutschen Straßenverkehrs-Ordnung von 1956 entstandene Zusatzzeichen (damals als Zusatztafeln bzw. als Zusatzschilder bezeichnet) kamen zurück. So das Zusatzzeichen Kuppe. Dagegen verschwand eines der ältesten Zusatzzeichen, das – damals noch ohne Nummer – bereits seit dem 1. Januar 1938 Gültigkeit hatte, aus dem Katalog: Zusatzzeichen 1012-30 (Anfang). Unter den neuen Zusatzzeichen verdienen auch die 1053-38 (Querparken) und 1053-39 (Schrägparken) besondere Erwähnung. In konzeptionell ähnlicher Form existierten diese beiden Zeichen bereits mit wechselnder Bildnummer (zuletzt Bild 254 und 255) von 1964 bis 1990 in der DDR-StVO.
Erstmals wurden in den bundesdeutschen Verkehrszeichenkatalog auch spezielle Zusatzzeichen mit klarem polizeilichen Hintergrund aufgenommen. So Zusatzzeichen 1007-58 (Polizeikontrolle) und Zusatzzeichen 1060-32 (Auch Kraftomnibusse und PKW mit Anhängern), das nur im Zuge von LKW-Kontrollen Verwendung finden soll. Eine deutliche Erweiterung, die weitgehend bereits vor 2017 abgeschlossen war, gab es sowohl bei den Zeichen, als auch bei den Zusatzzeichen, die sich mit alternativen Antrieben und Antriebsstoffen beschäftigen. Nur noch wenige ergänzende Zusatzzeichen wurden mit dem Verkehrszeichenkatalog von 2017 hinzugefügt. Darunter Zusatzzeichen 1022-13 (E-Bikes frei).
Eines der kurzlebigsten Zusatzzeichen im Verkehrszeichenkatalog war wohl Zusatzzeichen 1000-33 (Radverkehr im Gegenverkehr). Das erst 1997 eingeführte Zeichen verschwand 2017 wieder. Für etliche andere Zeichen endeten 2017 jahrelange Querelen um ihre Beibehaltung und Nummerierung. Das führte in der Realität zu behördlichen Irritationen, wobei es zur Aufstellung fiktiver Schilder kam. So unter anderem beim jetzigen Zeichen 101-15 (Steinschlag), bei dem ab 2009 zeitweilig das Sinnbild im Rahmen eines Zusatzzeichens erschien und unter Zeichen 101 (Gefahrstelle) gesetzt wurde.
Herstellung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Verkehrszeichen werden nach den Bestimmungen der StVO vom 16. November 1970 hergestellt. Diese wurden zuletzt geändert durch die Sechsundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. August 2009. Die Abmessungen und Ausführungsarten müssen unter anderem den im Verkehrsblatt-Verlag erschienen Richtlinien über Abmessung der Verkehrszeichen und der Zusatzschilder nach der StVO einschließlich ihrer Varianten vom 25. Mai 1972 und 26. Juli 1972 entsprechen. Zu beachten sind hierzu außerdem die am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Änderungen, einschließlich der Elften Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom Juli 1992.
Die Sicherung der Qualität deutscher Verkehrszeichen wird durch den RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung überwacht. Jedes Verkehrszeichen muss den jeweils gültigen Qualitätsstandards entsprechen, um das Siegel zu erhalten und im öffentlichen Raum aufgestellt zu werden. Das Gütesiegel besitzt über dem RAL-Logo Raum für fünf einperforierte Prüfziffern. Die ersten beiden Ziffern sind eine kodierte Herstellerangabe. Diese Ziffern werden dem Produzenten des Schildes durch den RAL verliehen. Das Quartal wird durch die mittlere Zahl angegeben und über das Herstellungsjahr geben die letzten beiden Ziffern Auskunft.
Seit 1. Januar 2013 müssen die Verkehrsschilder eine CE-Kennzeichnung besitzen, die nach dem Mandat M111 (CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung) der EU-Kommission für ortsfeste vertikale Verkehrszeichen verpflichtend ist. Mit Einführung der ab 2011 gültigen Technischen Liefer- und Prüfbedingungen für vertikale Verkehrszeichen (TLP VZ) ist für eine vollständige Kennzeichnung der Schilder zudem die Angabe der Herstelleranschrift, in der Regel mittels eines weiteren Aufklebers, verpflichtend geworden. Vielfach hatten Hersteller schon in der Vergangenheit solche Aufkleber verwendet.
Ab 2014 wurden zusätzliche Angaben zu den Aufklebern Vorschrift. So kann nun die Reflexionsklasse des Verkehrszeichens (RA1, RA2 oder RA3) abgelesen werden, was bisher nur über das Wasserzeichen in der Reflexfolie auf der Vorderseite des Schildes möglich war. Der jetzt in einem Stück gedruckte Aufkleber besitzt unter dem RAL-Gütesiegel und der CE-Kennzeichnung ein Feld, in dem nun die Reflexionsklassen und als zusätzliche Angabe die angenommenen Nutzungsdauer des Verkehrszeichens angegeben werden.
Die aktuelle rückseitige Beschriftung der Schilder besteht damit seit 2014 aus einem Aufkleber, der zum einen das EU-verordnete CE-Zeichen nach EN 12899-1 sowie das nach den deutschen Vorgaben angebrachte RAL-Gütezeichen und den Block mit den Reflexionsklassen und der Nutzungsdauer enthält. Außerdem müssen die Hersteller ihre individuell gestalteten Aufkleber mit dem Anschriftenblock anbringen.[2]
- Ab 2013 wurde das EU-Mandat mit der CE-Kennzeichnung in der Straßenausstattung Vorschrift
- 2014 wurde der Block mit den Beschriftungen erneut überarbeitet und durch die Reflexionsklassen ergänzt
Sinnbilder nach § 39 StVO
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Folgenden die 2017 vorgesehenen Sinnbilder nach § 39 StVO. Spätere Änderungen und Ergänzungen werden weiter unten angegeben.
Absatz 7
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge
- (Lastkraftwagen) Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- Lastkraftwagen mit Anhänger
- Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen
- „Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet“ (bis 27. April 2020, seitdem[3][4]) „der auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt“ – E-Bikes
Absatz 8
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Absatz 10
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung auf Autobahnen 2000 (RWBA 2000)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Erste Hilfe-Station
- Informationsstelle
- Verkaufskiosk
- Behindertentoiletten
- Rollstuhlfahrersymbol
- Personenkraftwagen
- Lastkraftwagen
- Kraftomnibus
- Personenkraftwagen mit Anhänger
- Lastkraftwagen mit Anhänger
- Parkplatz
Eine eingeschränkte, zusätzliche Nutzung ist seit 2001 für folgende Symbole zur wegweisenden Beschilderung der Autobahnen zugelassen.[5]
- Industriegebiet, Gewerbegebiet
- Parken und Reisen
- Großsportanlage, Stadion
- Güterverkehrszentrum
Symbole der Richtlinien für die wegweisende Beschilderung außerhalb von Autobahnen 2000 (RWB 2000)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Informationsstelle
- Polizeistation
- Erste Hilfe-Station
- Parkhaus, Parkgarage
- Flughafen
- Hafen, Fährhafen, Fähre
- Freizeitsportanlage
- Autohof
- Autobahn
Gefahrzeichen nach Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7 StVO)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anlage 1[10] in der Nummerierung nach Teil 2 des Verkehrszeichenkataloges,[11] so etwa in Kombination mit Zeichen 101 (also ab Nr. 101-1) als weitere, nicht in Anlage 1 zu § 40 StVO aufgenommene Gefahrzeichen mit Sinnbildern gemäß § 39 Abs. 8 StVO:
Allgemeine Gefahrzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 101
Gefahrstelle - Zeichen 101-20
Flugbetrieb – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-21 - Zeichen 101-21
Fußgängerüberweg – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-22 - Zeichen 101-22
Viehtrieb – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-23 - Zeichen 101-23
Reiter – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-24 - Zeichen 101-24
Amphibienwanderung – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-25 - Zeichen 101-25
Steinschlag – Aufstellung links;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-26 - Zeichen 101-53
Ufer;
ab 2013 geplante Nummer:
Zeichen 145-51 - Zeichen 103-10
Kurve – links - Zeichen 103-20
Kurve – rechts - Zeichen 105-10
Doppelkurve – zunächst links - Zeichen 105-20
Doppelkurve – zunächst rechts - Zeichen 108-4
Gefälle 4 %;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 108-50 - Zeichen 108-5
Gefälle 5 %;
bisher Zeichen 108-51 - Zeichen 108-6
Gefälle 6 %;
bisher Zeichen 108-52 - Zeichen 108-7
Gefälle 7 %;
bisher Zeichen 108-53 - Zeichen 108-8
Gefälle 8 %;
bisher Zeichen 108-54 - Zeichen 108-9
Gefälle 9 %;
bisher Zeichen 108-55 - Zeichen 108-10
Gefälle 10 %;
bisher Zeichen 108-56 - Zeichen 108-11
Gefälle 11 %;
bisher Zeichen 108-57 - Zeichen 108-12
Gefälle 12 %;
bisher Zeichen 108-58 - Zeichen 108-13
Gefälle 13 %;
bisher Zeichen 108-59 - Zeichen 108-14
Gefälle 14 %;
bisher Zeichen 108-60 - Zeichen 108-15
Gefälle 15 %;
bisher Zeichen 108-61 - Zeichen 108-16
Gefälle 16 %;
bisher Zeichen 108-62 - Zeichen 108-17
Gefälle 17 %;
bisher Zeichen 108-63 - Zeichen 108-18
Gefälle 18 %;
bisher Zeichen 108-64 - Zeichen 108-19
Gefälle 19 %;
bisher Zeichen 108-65 - Zeichen 108-20
Gefälle 20 %;
bisher Zeichen 108-66 - Zeichen 108-21
Gefälle 21 %;
bisher Zeichen 108-67 - Zeichen 108-22
Gefälle 22 %;
bisher Zeichen 108-68 - Zeichen 108-23
Gefälle 23 %;
bisher Zeichen 108-69 - Zeichen 108-24
Gefälle 24 %;
bisher Zeichen 108-70 - Zeichen 108-25
Gefälle 25 %;
bisher Zeichen 108-71 - Zeichen 110-4
Steigung 4 %,
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 110-50 - Zeichen 110-5
Steigung 5 %;
bisher Zeichen 110-51 - Zeichen 110-6
Steigung 6 %;
bisher Zeichen 110-52 - Zeichen 110-7
Steigung 7 %;
bisher Zeichen 110-53 - Zeichen 110-8
Steigung 8 %;
bisher Zeichen 110-54 - Zeichen 110-9
Steigung 9 %;
bisher Zeichen 110-55 - Zeichen 110-10
Steigung 10 %;
bisher Zeichen 110-56 - Zeichen 110-11
Steigung 11 %;
bisher Zeichen 110-57 - Zeichen 110-12
Steigung 12 %;
bisher Zeichen 110-58 - Zeichen 110-13
Steigung 13 %;
bisher Zeichen 110-59 - Zeichen 110-14
Steigung 14 %;
bisher Zeichen 110-60 - Zeichen 110-15
Steigung 15 %;
bisher Zeichen 110-61 - Zeichen 110-16
Steigung 16 %;
bisher Zeichen 110-62 - Zeichen 110-17
Steigung 17 %;
bisher Zeichen 110-63 - Zeichen 110-18
Steigung 18 %;
bisher Zeichen 110-64 - Zeichen 110-19
Steigung 19 %;
bisher Zeichen 110-65 - Zeichen 110-20
Steigung 20 %;
bisher Zeichen 110-66 - Zeichen 110-21
Steigung 21 %;
bisher Zeichen 110-67 - Zeichen 110-22
Steigung 22 %;
bisher Zeichen 110-68 - Zeichen 110-23
Steigung 23 %;
bisher Zeichen 110-69 - Zeichen 110-24
Steigung 24 %;
bisher Zeichen 110-70 - Zeichen 110-25
Steigung 25 %;
bisher Zeichen 110-71 - Zeichen 112
Unebene Fahrbahn - Zeichen 114
Schleuder- oder Rutschgefahr - Zeichen 117-20
Seitenwind von links - Zeichen 117-10
Seitenwind von rechts - Zeichen 121-20
Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung links - Zeichen 120
Verengte Fahrbahn - Zeichen 121-10
Einseitig verengte Fahrbahn – Verengung rechts - Zeichen 123
Arbeitsstelle - Zeichen 124
Stau - Zeichen 125
Gegenverkehr - Zeichen 131
Lichtzeichenanlage - Zeichen 133-20
Fußgänger – Aufstellung links - Zeichen 133-10
Fußgänger – Aufstellung rechts - Zeichen 136-20
Kinder – Aufstellung links - Zeichen 136-10
Kinder – Aufstellung rechts - Zeichen 138-20
Radverkehr – Aufstellung links - Zeichen 138-10
Radverkehr – Aufstellung rechts - Zeichen 142-20
Wildwechsel – Aufstellung links - Zeichen 142-10
Wildwechsel – Aufstellung rechts
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 151
Bahnübergang - Zeichen 156-10
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 156-11
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 156-20
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake – Aufstellung links - Zeichen 156-21
Bahnübergang mit dreistreifiger Bake, mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 157-10
Dreistreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 157-11
Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 157-20
Dreistreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 157-21
Dreistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 159-10
Zweistreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 159-11
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 159-20
Zweistreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 159-21
Zweistreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links - Zeichen 162-10
Einstreifige Bake – Aufstellung rechts - Zeichen 162-11
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung rechts - Zeichen 162-20
Einstreifige Bake – Aufstellung links - Zeichen 162-21
Einstreifige Bake mit Entfernungsangabe – Aufstellung links
Vorschriftzeichen nach Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachstehend in der Nummerierung nach Teil 3 des Verkehrszeichenkataloges.[12] Das Zeichen „Tempo-10-Zone“ aus dem Entwurf eines Verkehrszeichenkatalogs von 2013 wurde nicht eingeführt.
Wartegebote und Haltgebote
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 201-50
Andreaskreuz — stehend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-51
Andreaskreuz — stehend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-52
Andreaskreuz — liegend: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 201-53
Andreaskreuz — liegend mit Blitzpfeil: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren! - Zeichen 205
Vorfahrt gewähren - Zeichen 206
Halt. Vorfahrt gewähren - Zeichen 208
Vorrang des Gegenverkehrs
Vorgeschriebene Fahrtrichtungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 209
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts;
bisher Zeichen 209-20 - Zeichen 209-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – links - Zeichen 209-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus - Zeichen 211
Vorgeschriebene Fahrtrichtung — hier rechts; bisher Zeichen 211-20 - Zeichen 211-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links - Zeichen 214
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder rechts;
bisher Zeichen 214-20 - Zeichen 214-10
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – geradeaus oder links;
bisher Zeichen 214-10 - Zeichen 214-30
Vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts oder links;
bisher Zeichen 209-31 - Zeichen 215
Kreisverkehr - Zeichen 220-10
Einbahnstraße – linksweisend - Zeichen 220-20
Einbahnstraße – rechtsweisend
Vorgeschriebene Vorbeifahrt
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 222
Vorgeschriebene Vorbeifahrt – rechts vorbei;
bisher Zeichen 222-20 - Zeichen 222-10
Vorgeschriebene Vorbeifahrt – links vorbei
Seitenstreifen als Fahrstreifen, Haltestellen und Taxenstände
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 223.3-50
Seitenstreifen räumen – 2 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.3 - Zeichen 223.2-50
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 2 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.2
- Zeichen 223.1-51
Seitenstreifen befahrbar – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.1-50 - Zeichen 223.3-51
Seitenstreifen räumen – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.3-50 - Zeichen 223.2-51
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 3 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
bisher Zeichen 223.2-50
- Zeichen 223.1-52
Seitenstreifen befahrbar – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 223.3-52
Seitenstreifen räumen – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen - Zeichen 223.2-52
Seitenstreifen nicht mehr befahren – 4 Fahrstreifen und Seitenstreifen;
neues Zeichen
- Zeichen 224-51
Schulbushaltestelle (mit Zusatzzeichen 1042-36);
geänderter Zeicheninhalt - Zeichen 229
Taxenstand
Auf der rechten Fahrbahnseite stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:
- Zeichen 229-10
Taxenstand – Anfang – Aufstellung rechts - Zeichen 229-30
Taxenstand – Mitte – Aufstellung rechts - Zeichen 229-20
Taxenstand – Ende – Aufstellung rechts
Auf der linken Fahrbahnseite einer Richtungsfahrbahn oder Einbahnstraße stehend werden die Verkehrszeichen in dieser Reihenfolge passiert:
- Zeichen 229-21
Taxenstand – Anfang – Aufstellung links - Zeichen 229-31
Taxenstand – Mitte – Aufstellung links - Zeichen 229-11
Taxenstand – Ende – Aufstellung links
Sonderwege
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 237
Radweg - Zeichen 238
Reitweg - Zeichen 239
Gehweg - Zeichen 240
Gemeinsamer Geh- und Radweg - Zeichen 241-30
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg links - Zeichen 241-31
Getrennter Rad- und Gehweg, Radweg rechts - Zeichen 242.1
Beginn einer Fußgängerzone - Zeichen 242.2
Ende einer Fußgängerzone - Zeichen 244.1
Beginn einer Fahrradstraße - Zeichen 244.2
Ende einer Fahrradstraße - Zeichen 245
Bussonderfahrstreifen
Verkehrsverbote
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 250
Verbot für Fahrzeuge aller Art - Zeichen 251
Verbot für Kraftwagen - Zeichen 253
Verbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t, genauer: Verbot für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und für Zugmaschinen. Ausgenommen sind Personenkraftwagen und Kraftomnibusse.[13] - Zeichen 254
Verbot für Radverkehr - Zeichen 255
Verbot für Krafträder - Zeichen 257-50
Verbot für Mofas;
bisher Zeichen 256 - Zeichen 257-51
Verbot für Reiter;
bisher Zeichen 258 - Zeichen 257-52
Verbot für Gespannfuhrwerke;
neues Zeichen - Zeichen 257-53
Verbot für Viehtrieb;
neues Zeichen - Zeichen 257-54
Verbot für Kraftomnibusse;
neues Zeichen - Zeichen 257-55
Verbot für Personenkraftwagen;
neues Zeichen - Zeichen 257-56
Verbot für Personenkraftwagen mit Anhänger;
neues Zeichen - Zeichen 257-57
Verbot für Lastkraftwagen mit Anhänger;
neues Zeichen - Zeichen 257-58
Verbot für Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen;
neues Zeichen - Zeichen 259
Verbot für Fußgänger - Zeichen 260
Verbot für Kraftfahrzeuge - Zeichen 261
Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern - Zeichen 262-5,5
Tatsächliche Masse[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Masse;
neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert; bisher Zeichen 262 - Zeichen 263-8
Tatsächliche Achslast[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Achslast;
neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 263 - Zeichen 264-2
Tatsächliche Breite[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite;
bisher Zeichen 264 - Zeichen 264-2,3
Tatsächliche Breite[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Breite;
bisher Zeichen 264 - Zeichen 265-3,8
Tatsächliche Höhe[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Höhe;
bisher Zeichen 265 - Zeichen 266-10
Tatsächliche Länge[14]; bisher: Verbot für Fahrzeuge über angegebene tatsächliche Länge;
bisher Zeichen 266 - Zeichen 267
Verbot der Einfahrt - Zeichen 268
Schneeketten vorgeschrieben - Zeichen 270.1
Beginn eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone - Zeichen 270.2
Ende eines Verkehrsverbots zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen in einer Zone - Zeichen 272
Verbot des Wendens - Zeichen 273-70
Verbot des Unterschreitens des angegebenen Mindestabstandes;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 273
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 274-5
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer entspricht dem angegebenen Zahlwert;
bisher Zeichen 274-50 - Zeichen 274-10
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-51 - Zeichen 274-20
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-52 - Zeichen 274-30
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-53 - Zeichen 274-40
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-54 - Zeichen 274-50
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-55 - Zeichen 274-60
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-56 - Zeichen 274-70
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-57 - Zeichen 274-80
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-58 - Zeichen 274-90
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-59 - Zeichen 274-100
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-60 - Zeichen 274-110
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-61 - Zeichen 274-120
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-62 - Zeichen 274-130
Zulässige Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 274-63 - Zeichen 274.2
Ende einer Tempo 30-Zone - Zeichen 274.2-20
Ende einer
Tempo20-Zone in
verkehrsberuhigten Geschäfts-
bereichen - Zeichen 275-30
Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 275 - Zeichen 276
Überholverbot für Kraftfahrzeuge aller Art - Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 t - Zeichen 278-5
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 278-50 - Zeichen 278-10
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-51 - Zeichen 278-20
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-52 - Zeichen 278-30
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-53 - Zeichen 278-40
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-54 - Zeichen 278-50
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-55 - Zeichen 278-60
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-56 - Zeichen 278-70
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-57 - Zeichen 278-80
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-58 - Zeichen 278-90
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-59 - Zeichen 278-100
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-60 - Zeichen 278-110
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-61 - Zeichen 278-120
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-62 - Zeichen 278-130
Ende der zulässigen Höchstgeschwindigkeit;
bisher Zeichen 278-63 - Zeichen 279-30
Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit,
Neu: die Unternummer ändert sich mit dem angegebenen Zahlenwert;
bisher Zeichen 279 - Zeichen 280
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge aller Art - Zeichen 281
Ende des Überholverbotes für Kraftfahrzeuge über 3,5 t - Zeichen 282
Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote
Halt- und Parkverbote
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Aufstellung rechts drehen die Pfeile gegen den Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:
- Zeichen 283-10
Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts - Zeichen 283-30
Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung rechts - Zeichen 283-20
Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts
- Zeichen 286-10
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Aufstellung rechts - Zeichen 286-30
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Aufstellung rechts - Zeichen 286-20
Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Aufstellung rechts
Bei Aufstellung auf der linken Seite, dies erfolgt nur in Einbahnstraßen, drehen die Pfeile mit dem Uhrzeigersinn.
Die Zeichen werden in Fahrtrichtung wie folgt nacheinander passiert:
- Zeichen 283-21
Absolutes Haltverbot (Anfang), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 283-31
Absolutes Haltverbot (Mitte), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 283-11
Absolutes Haltverbot (Ende), Aufstellung links;
neues Zeichen
- Zeichen 286-21
Eingeschränktes Haltverbot (Anfang), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 286-31
Eingeschränktes Haltverbot (Mitte), Aufstellung links;
neues Zeichen - Zeichen 286-11
Eingeschränktes Haltverbot (Ende), Aufstellung links;
neues Zeichen
- Zeichen 290.1
Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone - Zeichen 290.2
Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone
Markierungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 293
Fußgängerüberweg - Zeichen 294
Haltlinie - Zeichen 296
Einseitige Fahrstreifenbegrenzung - Zeichen 297
Pfeilmarkierungen - Zeichen 297.1
Vorankündigungspfeil - Zeichen 297.1-21
Vorankündigungspfeil zur Anzeige eines Fahrstreifenendes;
neues Zeichen - Zeichen 298
Sperrfläche - Zeichen 299
Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote
Richtzeichen nach Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2 StVO)
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nachstehend die entsprechenden Zeichen nach den Vorgaben von Teil 4 des Verkehrszeichenkatalogs.[15] Die 1976 eingeführten und 1992 überarbeiteten Rückseiten für Ortstafeln mit weißem Feld im oberen Abschnitt (Zeichen 311-51) sind nicht mehr vorgesehen. Bestehende Ausschilderungen bleiben jedoch gültig.
Vorrangzeichen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 301
Vorfahrt - Zeichen 306
Vorfahrtstraße - Zeichen 307
Ende der Vorfahrtstraße - Zeichen 308
Vorrang vor dem Gegenverkehr
Ortstafel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 310
Ortstafel Vorderseite (diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 310-50 - Zeichen 311
Ortstafel Rückseite (diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 311-50
Parken
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Aufstellung rechts, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:
- Zeichen 314-10
Parken, Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links) - Zeichen 314-30
Parken Mitte
Aufstellung rechts
neues Zeichen; bis zur Umbenennung 2021 „(Aufstellung rechts oder links)“[16] - Zeichen 314-20
Parken, Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links)
Aufstellung links, in Reihenfolge wie beim Fahren in Fahrtrichtung passiert:
- Zeichen 314-20
Parken, Ende (Aufstellung rechts) oder Anfang (Aufstellung links) - Zeichen 314-10
Parken, Anfang (Aufstellung rechts) oder Ende (Aufstellung links)
- Zeichen 314.1
Beginn einer Parkraumbewirtschaftungszone - Zeichen 314.2
Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone
- Zeichen 315-50
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links - Zeichen 315-51
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-53
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-52
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung links, Ende
- Zeichen 315-55
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-56
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-58
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-57
Parken auf Gehwegen – halb in Fahrtrichtung rechts, Ende
- Zeichen 315-60
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links - Zeichen 315-61
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-63
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-62
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung links, Ende
- Zeichen 315-65
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-66
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts Anfang - Zeichen 315-68
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-67
Parken auf Gehwegen – ganz in Fahrtrichtung rechts, Ende
- Zeichen 315-70
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links - Zeichen 315-71
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-73
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-72
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung links, Ende
- Zeichen 315-75
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-76
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-78
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-77
Parken auf Gehwegen – halb quer zur Fahrtrichtung rechts, Ende
- Zeichen 315-80
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links - Zeichen 315-81
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Anfang - Zeichen 315-83
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Mitte - Zeichen 315-82
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung links, Ende
- Zeichen 315-85
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts - Zeichen 315-86
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Anfang - Zeichen 315-88
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Mitte - Zeichen 315-87
Parken auf Gehwegen – ganz quer zur Fahrtrichtung rechts, Ende
- Zeichen 316
Parken und Reisen - Zeichen 316-50
Parken und Mitfahren;
neues Zeichen - Zeichen 317
Wandererparkplatz
Verkehrsberuhigter Bereich
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 325.1
Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs - Zeichen 325.2
Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs
Tunnel
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 327
Tunnel - Zeichen 327-50
Tunnel, mit Längenangabe in m - Zeichen 327-51
Tunnel, mit Längenangabe in km;
neues Zeichen
Nothalte- und Pannenbucht
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 328
Nothalte- und Pannenbucht
Autobahnen und Kraftfahrstraßen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 330.1
Autobahn - Zeichen 330.2
Ende der Autobahn
- Zeichen 331.1
Kraftfahrstraße - Zeichen 331.2
Ende der Kraftfahrstraße
- Zeichen 332
Ausfahrttafel auf der Autobahn
(diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 332-20 - Zeichen 332.1
Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 332-21 - Zeichen 332.1-20
Ausfahrttafel auf anderen Straßen außerhalb der Autobahn, in Weiß mit Zielen nach Zeichen 432;
bisher Zeichen 332-22
- Zeichen 333
Ausfahrt von der Autobahn
(diese Nummer trug das Zeichen bereits vor 1992);
bisher Zeichen 333-20 - Zeichen 333.1
Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 333-21 - Zeichen 333.1-20
Ausfahrt von anderen Straßen außerhalb der Autobahn;
bisher Zeichen 333-22
Markierungen
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 340
Leitlinie - Zeichen 341
Wartelinie
Hinweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Zeichen 350-10
Fußgängerüberweg, Aufstellung rechts - Zeichen 350-20
Fußgängerüberweg, Aufstellung links - Zeichen 354
Wasserschutzgebiet - Zeichen 356
Verkehrshelfer - Zeichen 357
Sackgasse - Zeichen 357-50
Sackgasse; für Radverkehr und Fußgänger durchlässige Sackgasse - Zeichen 357-51
Sackgasse; für Fußgänger durchlässige Sackgasse - Zeichen 357-52
für Radverkehr durchlässige Sackgasse - Zeichen 358
Erste Hilfe - Zeichen 363
Polizei - Zeichen 365-50
Fernsprecher - Zeichen 365-51
Notrufsäule - Zeichen 365-52
Tankstelle - Zeichen 365-53
Tankstelle mit Autogas - Zeichen 365-54
Tankstelle mit Erdgas - Zeichen 365-55
Autobahnhotel - Zeichen 365-56
Autobahngasthaus - Zeichen 365-57
Autobahnkiosk - Zeichen 365-58
Toilette - Zeichen 365-59
Autobahnkapelle - Zeichen 365-60
Zelt- und Wohnwagenplatz - Zeichen 365-61
Informationsstelle - Zeichen 365-63
Fußgängerunterführung