Binnenschifffahrtsaufgabengesetz – Wikipedia

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
Kurztitel: Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (früher Binnenschiffahrtsaufgabengesetz)
Früherer Titel: Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
Abkürzung: BinSchAufgG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Binnenschifffahrtsrecht
Fundstellennachweis: 9500-1
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Februar 1956
(BGBl. II S. 317)
Inkrafttreten am: 21. Februar 1956
Neubekanntmachung vom: 21. März 2003
(BGBl. I Nr. 82)
Letzte Änderung durch: Art. 1 G vom 14. März 2023
(BGBl. I Nr. 73)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
21. März 2023
(Art. 8 G vom 14. März 2023)
GESTA: J043
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG) ist eine wesentliche gesetzliche Grundlage für die Binnenschifffahrt auf den deutschen Bundeswasserstraßen. Es legt unter anderem fest, unter welchen Bedingungen das Befahren der Bundeswasserstraßen erlaubnispflichtig ist (§ 2).

Das BinSchAufgG ersetzte eine Anzahl verstreuter bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Als Landesrecht hatten bis dahin auch vorkonstitutionelle Vorschriften weiter gegolten, die noch aus dem 19. Jahrhundert stammten, wie die Weserschiffahrtsakte vom 10. September 1823 (PrGS. 1824 S. 25).

Regelungsgehalt

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anders als das privatrechtliche Verhältnisse regelnde Binnenschifffahrtsgesetz, organisiert das BinSchAufG verwaltungsmäßige Strukturen, Zuständigkeiten und Eingriffsbefugnisse für das Gebiet der Binnenschifffahrt. Darüber hinaus erteilt es unter anderem Vorgaben über das Führen von Ordnungswidrigkeitendateien sowie über die Erhebung und Verwaltung von Daten über Binnenschiffsbestand (§ 9), Kleinfahrzeuge (§ 12), Befähigungszeugnisse der Fahrzeugführer (§ 13) und Schifferdienstbücher (§ 14). Im BinSchAufG sind ebenfalls umfangreiche Verordnungs- und Übertragungsermächtigungen (§§ 3–3e) sowie Bußgeldvorschriften (§ 7) in einem Rahmen von bis zu 25.000 Euro enthalten.