Burglehn – Wikipedia

Nanckenreuth war eins der Burggüter der Stadt Bayreuth, Wachstube am Oberen Tor

Der Begriff Burglehn bezeichnete im mittelalterlichen Recht zweierlei:

  1. eine besondere Lehnsform und
  2. ein Burggut als abgegrenzten Bezirk vor den Burgmauern.

Sonderform des Lehnswesens

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Anno 1377 wohnten auf Burg Treb­bin der Burg­haupt­mann Nic­kel von Rec­ken­berg und 10 Burg­man­nen. Als Burg­lehn dien­te, aus­schließ­lich der Re­ser­vie­rung­en des Lan­des­herrn, die Vog­tei Trebbin. Die jähr­li­chen Ein­künf­te aus dem Flec­ken Treb­bin, 4 Dör­fern, Äc­kern und Wie­sen be­tru­gen 40 Schock an Böh­mi­schen Gro­schen. Die Be­zeich­nung „al­tes Amt“ auf der Schmet­tau­schen Kar­te (1767–1787) zeig­te die La­ge der Burg an.[1][2]

Das Burglehn als spezielle Art des Lehnswesens lässt sich seit der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts nachweisen. Besonders im 13./14. Jahrhundert diente es als übliche wirtschaftliche Ausstattung der adeligen Burgbesatzung. Sie setzte sich aus dem Burgkommandanten, weiteren (ritterbürtigen) Burgmannen und niederem Hilfspersonal (z. B. Burgpförtner, Türmer) zusammen. Der Unterschied zum normalen Ritterlehn bestand in der zu erbringenden Dienstleistung der Vasallen. Zumeist forderte der Lehnsherr die Burghut – die Bewachung und Verteidigung der Burg ein. Das verband sich in der Regel mit der Residenzpflicht. Die Burgbesatzung wählte die anvertraute Burg als Wohnsitz und hielt sich zumindest zeitweise darin auf.[3][4][5]

Die Burg und ihre Bestandteile waren nicht der Gegenstand des Burglehns. Der Burgherr stellte einen festen Geldbetrag zur Verfügung. Damit wurden Güter erworben, die dem Lehnsherrn als Lehen aufgetragen wurden. Die Erträge daraus finanzierten die Burgbesatzung. Dabei kamen zwei Modalitäten der Auszahlung vor. Ein finanziell gut ausgestatteter Burgherr stellte das Kapital als Einmalzahlung zur Verfügung. Weitaus häufiger wurden Einkünfte des Burgherrn solange verpfändet, bis die Gesamtsumme aufgebracht war. Dabei entsprach der jährliche Kapitalzufluss üblicherweise 10 % des versprochenen Gesamtbetrags. Der Zwischenschritt über Geld entfiel, wenn der Burgherr ihm bereits gehörende Güter an die Burgmannschaft belehnte.[3][2]

Wegen der engen Bindung an die Burg vereinten sich die Burgmannschaften oft zu Rechts- und Gerichtsgenossenschaften. Diese führten mitunter ein eigenes Siegel, beispielsweise in Friedberg (Wetterau). Bei einem Prozess um ein Burglehn trat das Lehnsgericht oft in der jeweiligen Burg zusammen. Während der Verhandlung musste das Burgtor geöffnet sein.[3][6]

An der Südseite des Burgguts Waaggasse 5 in Kulmbach verläuft als Teil der Stadtmauer ein Wehrgang
Die Westseite ist mit einer repräsentativen Fassade gestaltet.

Ein Burggut (Burghut) war eine Behausung adeliger Burgmannen, die ihnen vom Landesfürsten als Lehen zur Verfügung gestellt wurden. Dafür mussten diese Burgmannen im Kriegsfalle die Stadt mit verteidigen. Aus diesem Grunde wurden die Burggüter oftmals direkt an die Stadtmauer gebaut, um als kleine Vorbastei für die eigentliche Burg zu dienen. Das Gebiet des Burglehns und seine Bewohner standen unter besonderem Recht. Ihr Gerichtsherr war stets der Inhaber der Burg. Das hieß, sie unterlagen weder einer Grundherrschaft noch dem Stadtrecht. Dies galt selbst dann, wenn sich das Burglehn innerhalb der Stadtmauern befand. Nicht selten waren die Burglehnhäuser zugleich Freihäuser. Oft war es zwischen der benachbarten Stadt und den Leuten des Burglehns umstritten, ob diese in ihren Häusern Handwerke ausüben lassen durften, die ansonsten den Zunftregeln unterworfen waren.

Seit dem 17., spätestens aber im 19. Jahrhundert wurden die Burglehnbezirke aufgelöst und der Kommunalverwaltung unterstellt. Manche hatten gleichwohl viel länger existiert als die zugehörigen Burgen, die oft schon vorher ihre militärische Funktion verloren hatten. Heute erinnert in manchen Städten noch ein Straßenname an die Lage des ehemaligen Burgguts.

Einzelnachweise

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  1. Johannes Schultze (Hrsg.): Das Landbuch der Mark Brandenburg von 1375 (= Brandenburgische Landbücher. Band 2; Veröffentlichungen der Historischen Kommission für die Provinz Brandenburg und die Reichshauptstadt Berlin. Band VIII, 2). Kommissionsverlag von Gsellius, Berlin 1940, [Rechentabellen und Übersichten]. Dispositio castrorum sub anno domini 1377 feria 3 post festum S. Lucie per dominum imperatorem facta. Trebbyn, S. 22, DNB 580505456 (Digitalisat in Universitätsbibliothek Potsdam).
  2. a b Eberhard Bohm: Teltow und Barnim. Untersuchungen zur Verfassungsgeschichte und Landesgliederung brandenburgischer Landschaften im Mittelalter (= Reinhold Olesch, Walter Schlesinger, Ludwig Erich Schmitt [Hrsg.]: Mitteldeutsche Forschungen. Band 83). Böhlau Verlag, Köln 1978, ISBN 3-412-03878-4, B. Teltow. V. Burgen und Vogteien. 3. Trebbin, S. 73–89.
  3. a b c Karl-Friedrich Krieger: Lexikon des Mittelalters. Band II. In: (LexMA). Deutscher Taschenbuchverlag, München 2002, ISBN 3-423-59057-2, Burglehen, Sp. 1055–1056.
  4. Karl-Friedrich Krieger: Lexikon des Mittelalters. Band II. Bettlerwesen bis Codex von Valencia. In: Robert-Henri Bautier bis Hartmut Zapf (Hrsg.): Lexikon des Mittelalters. (LexMA). 9 Bände. Deutscher Taschenbuchverlag, München 2002, ISBN 3-423-59057-2, Burg. C. Europäische Entwicklung nach Ländern und Regionen unter besonderer Berücksichtigung der Rechts- und Verfassungsgeschichte. I. Deutschland. [I] Allgemeine rechts- und verfassungsgeschichtliche Bedeutung, Sp. 965–966, Burghut: Sp. 965–966.
  5. Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band I. In: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter (= Kohlhammer Urban-Taschenbuch. Band 371). 4., aktualisierte Auflage. 4 Bände. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart / Berlin / Köln 2004, ISBN 3-17-018239-0, III. Das Lehnswesen. 6. Das Lehnssystem. a) Die Lehnpflichten, S. 76–77.
  6. Hans K. Schulze: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter. Band I. In: Grundstrukturen der Verfassung im Mittelalter (= Kohlhammer Urban-Taschenbuch. Band 371). 4., aktualisierte Auflage. 4 Bände. Verlag W. Kohlhammer, Stuttgart / Berlin / Köln 2004, ISBN 3-17-018239-0, III. Das Lehnswesen. 6. Das Lehnssystem. i) Lehnsgericht und Lehnrechtsquellen, S. 91–94, hier S. 92.