Consensus Bremensis – Wikipedia

Christoph Pezel (1539–1604), Autor des Consensus.
Kupferstich von 1598.

Der Consensus Bremensis, eigentlich Consensus Venerandi Ministerii Bremensis, ist eine 1595 verfasste Bekenntnisschrift evangelischer Reformatoren in Bremen.

1522 hatte die Reformation in Bremen Einzug gehalten. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts bestimmte ein Richtungsstreit zwischen Lutheranern und Anhängern Melanchthons die nicht nur unter Theologen, sondern ganz entscheidend auch im Bremer Rat geführte Diskussion. Die sogenannte „Zweite Reformation“, in der auch Bremen sich immer deutlicher der reformierten Lehre zuwandte, ohne allerdings Huldrych Zwingli und Johannes Calvin in allem zu folgen, fand ihren kodifizierten Ausdruck in dem weitgehend von Christoph Pezel verfassten Consensus Bremensis. Formal lag die Autorschaft dieser Programmschrift beim Venerandum Ministerium,[1] einem Organ der Bremischen Kirche, das aus den Geistlichen der vier alt-, neu- und vorstädtischen Kirchen bestand. Der Rat war an die Beschlüsse des Kirchenorgans nicht gebunden.

Der Consensus wurde von allen städtischen Geistlichen unterzeichnet, er galt natürlich auch für die Prediger im Bremer Landgebiet. Vom Rat wurde die neue Kirchenverfassung stillschweigend anerkannt. Bis 1608 und von 1628 bis 1635 hatten alle neuen Geistlichen sie zu unterschreiben.

Der erste Abschnitt handelt von der Gültigkeit der Augsburger Konfession und anderer grundlegender evangelischer Bekenntnisschriften. Der zweite Abschnitt setzt sich mit aktuellen protestantischen Lehrmeinungen auseinander und bezieht Position gegen Martin Luther, Kaspar Schwenckfeld, die Wiedertäufer und Ubiquitisten.[2] Die Prädestinationslehre wird im Sinne Melanchthons und Calvins ausgebreitet.[3] Mit seinen Aussagen zu den Zeremonien setzt sich Pezel gegen Luther und Melanchthon ab. Die Sakramente seien keine Bedingung für die Erlangung der Seligkeit, Fasten, Heiligenverehrung, Messgewänder und Privatkommunion werden verworfen, Bilder sollen aus den Kirchen entfernt werden. Der dritte Hauptabschnitt betrifft die Kirchendisziplin und das Verhältnis zwischen kirchlicher und weltlicher Gerichtsbarkeit.

Im 18. Jahrhundert verliert sich die zuvor schon nicht durchgängige Gültigkeit des Consensus vollends. Seine 1860 erstmals erschienene Druckfassung[4] hatte nur noch wissenschaftlich-kirchenhistorischen Quellenwert.

  • Johann Friedrich Iken: Der Consensus Ministerii Bremensis von 1595. In: Bremisches Jahrbuch, Band 10, 1878, S. 95–105. (Digitalisat)
  • Otto Veeck: Geschichte der Reformierten Kirche Bremens. Bremen 1909, S. 46–65.
  • Jürgen Moltmann: Christoph Pezel (1539-1604) und der Calvinismus in Bremen (= Hospitium ecclesiae, Band 2). Einkehr, Bremen 1958, DNB 480673896 (Habilitationsschrift Uni Göttingen 27. Februar 1957). S. 146–166.
  • Friedrich Seven: Theologische Anmerkungen zum Consensus Bremensis. In: Leder ist Brot. Beiträge zur norddeutschen Landes- und Archivgeschichte (Festschrift Andreas Röpcke). Schwerin 2011, S. 79–86.
  • Ortwin Rudloff: Der Consensus Bremensis 1595, in: Bremische Kirchengeschichte von der Reformation bis zum 18. Jahrhundert, Bremen 2017, S. 196–206.

Einzelnachweise

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  1. Veeck, S. 60–65 und S. 157–160.
  2. Helmar Junghans: Martin Luther und die Welt der Reformation. In: Lutherjahrbuch 72, 2005, S. 114 (hier auch digital).
  3. Iken, S. 88–90.
  4. Iken, S. 85.