Der Urheber oder die Urheberin dieses Werks ist unbekannt und das Werk wurde vor mindestens 70 Jahren veröffentlicht. Es ist daher aufgrund Art. 31, Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Schweiz gemeinfrei. Es ist zu beachten, dass dies nur gilt, falls eine verlässliche Quelle angegeben wird, um anzugeben, dass der Urheber oder die Urheberin unbekannt ist. Dieses Werk kann in Ländern ausser der Schweiz nicht gemeinfrei sein.
Diese Bild- oder Mediendatei ist gemeinfrei, weil ihre urheberrechtliche Schutzfrist, die in der Europäischen Union für anonyme oder pseudonyme Werke vom Zeitpunkt ihrer Erstveröffentlichung oder Entstehung 70 Jahre lang gilt, abgelaufen ist.
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Dieses Werk ist gemeinfrei in den Vereinigten Staaten, weil es vor dem 1. Januar 1929 veröffentlicht (oder beim U.S. Copyright Office registriert) wurde.
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