Justizirrtum – Wikipedia

Justizirrtum ist ein allgemeinsprachlicher Begriff für Fehler der Justiz; eine juristische Definition gibt es nicht. Zu Unrecht Verurteilte werden als Justizopfer bezeichnet.

In der öffentlichen Wahrnehmung wird unter einem Justizirrtum in erster Linie eine strafrechtliche Verurteilung Unschuldiger verstanden. Nach juristischem Verständnis kommen Justizirrtümer, oder speziell Fehlurteile, darüber hinaus auch in anderen Rechtsbereichen wie dem Zivilrecht und dem öffentlichen Recht und in jedem Arbeitsgang der Justiz vor.[1][2] Gründe für einen Fehler der Justiz können in einer unbeabsichtigten Fehlvorstellung der Richter, einer bewussten Irreführung der Richter durch Zeugen, Sachverständige, Anwälte oder sonstige Personen oder einem Verfahrensfehler liegen.

Die vorsätzlich falsche Anwendung des Rechts wird dagegen im Allgemeinen als Rechtsbeugung bezeichnet. Wenn durch solchen Rechtsmissbrauch die Todesstrafe verhängt und vollstreckt wird, wird dies vielfach Justizmord genannt. Von Kritikern der Todesstrafe wird auch die Hinrichtung irrtümlich Verurteilter häufig so bezeichnet.

Ein „Skandal im Bereich der Justiz, des Justizwesens“[3] wird Justizskandal genannt.

Justizirrtümer im deutschen Rechtssystem

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Begrifflichkeit

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Eine verbindliche Begriffsbestimmung des Begriffs Justizirrtum existiert nicht. Während nach juristischem Verständnis Justizirrtümer nicht nur im Strafrecht, sondern auch in jedem anderen Rechtsgebiet vorkommen können, bezieht sich die mediale Berichterstattung und die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit ganz überwiegend – aber nicht ausschließlich[4] – auf Fehlentscheidungen in Strafprozessen, die zu einer Verurteilung Unschuldiger führen.[5][6][7][8][9]

Abgrenzung zur Rechtsbeugung

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Unterschied zur Rechtsbeugung, die ein Tatbestand des Strafgesetzbuchs (StGB) ist (§ 339 StGB) und vorsätzliches Handeln erfordert, setzt der Justizirrtum als Irrtum eine Fehlvorstellung des oder der Entscheidenden über die Wirklichkeit voraus. Die Fehlvorstellung kann in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, also entweder im Hinblick auf das anzuwendende Recht oder bezüglich der gerichtlich festgestellten Tatsachen bestehen.

Eine Schwierigkeit zur Abgrenzung von Justizirrtümern ergibt sich daraus, dass das Recht als Maßstab der Entscheidung notwendigerweise eine gewisse Unschärfe (Unbestimmtheit) aufweist, die bei seiner Anwendung (auch in der Feststellung eines Sachverhaltes mit Hilfe des Beweisrechts) sich noch vergrößert: Wenn der rechtliche Gehalt einer Regel feststeht, ist es häufig noch eine Frage der Anwendung durch die Entscheider, ob und welche Folgen die Regel für einen Fall hat. Zwischen dem Justizirrtum als Fehler und einer richtigen Entscheidung ergibt sich deshalb eine Grauzone.

Fehlerkorrektur in der Justiz

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vermeidung von Justizirrtümern, ihre Aufdeckung und Korrektur der Entscheidung selbst oder wenigstens ihrer Folgen ist ein rechtliches Problem, dem viele Regeln gewidmet sind. Dazu gehören insbesondere das Beweisantragsrecht, die Rechtsmittel (Berufung und Revision), die sonstigen Rechtsbehelfe, das Recht der Wiederaufnahme und schließlich z. B. die Gesetzgebung zum Entschädigungsrecht.

Im Beweisrecht, in der Begrenzung von Rechtsbehelfen, im Recht der Wiederaufnahme und im Recht der Entschädigung sind Grenzen erkennbar, die sich auch eine zur Einsicht in die Fehlbarkeit ihrer Justiz bereite Gesellschaft wahrscheinlich auferlegen muss. So wird im Beweisrecht mit höchstrichterlicher Billigung für die richterliche Überzeugung und damit die Feststellung eines Sachverhaltes nur der sogenannte „Maßstab der praktischen Vernunft“ angelegt. Theoretische Zweifel müssen außer Acht bleiben. Bei den Rechtsbehelfen können und dürfen viele Entscheidungen nicht überprüft werden, weil z. B. Fristen versäumt wurden, Beschwergrenzen nicht erreicht werden oder sogar (z. B. im Ordnungswidrigkeitenrecht) eine Einzelfall-Fehlentscheidung vorliegt. Im Recht der Wiederaufnahme muss die Rechtskraft von Entscheidungen geschützt werden, weil ansonsten ein Anknüpfen an frühere Entscheidungen nicht möglich wäre. Und schließlich wird dem einzelnen im Entschädigungsrecht ein Opfer an die Gemeinschaft zugemutet, weil die vollumfängliche Entschädigung aller Fehler (etwa nach dem Prinzip der Totalreparation gem. § 249 BGB) die öffentliche Hand überfordern würde.

Die Gerichtsreporterin Sabine Rückert schrieb 2011:

Wie oft es in Deutschland tatsächlich zu Fehlurteilen aufgrund falscher Beschuldigungen kommt, wird nicht erforscht. Im Gegenteil – für Gerichte, Staatsanwaltschaften und sogar für die Wissenschaft sind Fehlleistungen der Strafjustiz kein Thema. Insgesamt bloß etwa 90 Wiederaufnahmen bei über 800.000 [Anm.: = nur etwa jeder 8.900. Fall] rechtskräftig erledigten Strafsachen zählt das Bundesjustizministerium pro Jahr. Die Zahl derer, die in unserem Land unschuldig verurteilt werden, dürfte allerdings erheblich höher liegen. Wie hoch, lässt sich daran ablesen, dass Zivilgerichte nach einem Schuldspruch im sich anschließenden Schadensersatzprozess in 30 bis 40 Prozent der Fälle zu einem anderen Urteil kommen als das zuvor damit befasste Strafgericht.[10]

Bei einer Untersuchung von 7.482 Todesurteilen von 1973 bis Ende 2004 gelangten US-Forscher zu dem Schluss, mehr als 4 % der zum Tode verurteilten Straftäter seien unschuldig. Dabei bezogen sie sich auf Hochrechnungen aufgrund der Haftdauer und der Tatsache, dass 1,6 % der Todeskandidaten später offiziell entlastet wurden. Richter Antonin Scalia vom Obersten US-Gerichtshof hatte die Fehlerquote 2007 auf nur 0,027 % beziffert.[11]

Deutlich weniger optimistisch schätzte Ralf Eschelbach, ehemaliger Richter am Bundesgerichtshof, die Lage ein. Im Jahr 2015 ging er davon aus, dass in Deutschland etwa jedes vierte Strafurteil fehlerhaft gefällt wurde. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens kommt es jedoch nur bei einem winzigen Bruchteil dieser Fälle. Eschelbach benennt als Hauptfehlerquellen beispielsweise Irrtümer von Zeugen (z. B. bei der Identifizierung Verdächtiger) und falsche Geständnisse.[12]

Wissenschaftliche Untersuchung von Justizirrtümern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die wissenschaftliche Untersuchung von Justizirrtümern ist durch die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen tatsächlichen Fehlern und richtigen Entscheidungen behindert. Im Bereich des Strafprozessrechts hatte in Deutschland eine Untersuchung von Karl Peters, Fehlerquellen im Strafprozess, erheblichen Einfluss.[13] Intensiv wird auch an der Validierung von Beweismitteln geforscht (Glaubwürdigkeitsforschung zur Zeugenaussage). Die Einführung von objektiven Beweismitteln (im Gemeinen Recht waren nur Beweise und Geständnis zulässige Beweismittel) bis hin zur DNA-Analyse ist vom Bemühen um die Vermeidung von Fehlern oder Aufdeckung von Fehlern gekennzeichnet (vgl. Todesstrafe). Schließlich haben statistische Untersuchungen zum Aufdecken von Fehlern beigetragen (Häufigkeit der Verurteilung zum Tode in Abhängigkeit von der Hautfarbe usw.).

Kritik am Justizsystem und Ursachen von Justizirrtümern

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einige Juristen, von denen einige selbst als Richter an deutschen Gerichten tätig sind oder waren, sehen die Ursache für Justizirrtümer in Deutschland vor allem im deutschen Justizsystem, wie aus den folgenden Zitaten hervorgeht:

„Selbstkritik ist sicherlich das, was Richter am wenigsten haben. Es gibt natürlich auch viele Richter, die ihr Amt so verstehen, dass es einfach inakzeptabel ist, das Urteil zu kritisieren.“[14]
„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz, sondern das ganze System der dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, pfuschen.“[14]
„Die Justiz hat etwas zu verbergen. Richter sind meiner Ansicht nach, von dem was sie da machen müssen, systematisch überfordert. Die Hauptarbeit ist rauszukriegen, wer hat was getan. Und das hat man nirgendwo gelernt. Kein Richter hat gelernt, wie man die Wahrheit herauskriegt. Kein Richter hat während seiner Ausbildung etwas über Zeugenvernehmung, über Psychologie, über Soziologie gelernt.“[14]
  • Gerhard Strate, prominenter Strafverteidiger, Spezialist für Wiederaufnahmeverfahren:
„Die Justiz will keine Wiederaufnahmen. Selbst wenn ein Wiederaufnahmegesuch bestens begründet ist, versuchen die mit der Wiederaufnahme befassten Gerichte immer irgendeinen Vorwand zu finden um diese Wiederaufnahme wegzudrücken. Die Justiz verteidigt die Rechtskraft eines einmal gesprochenen Urteils wirklich mit Zähnen und mit Klauen“[14]
  • Fazit der TV-Dokumentation Unschuldig hinter Gittern – weggesperrt und abgehakt am 2. Juni 2015:[14]
„Die häufigsten Gründe für Justizirrtümer: Erfolgsdruck, schlampige einseitige Ermittlungen, Ignoranz und Überforderung von Richtern sowie mangelnde Ausbildung. Und: Fehlende Selbstkritik: Wiederaufnahmeverfahren werden auch deshalb mit allen Mitteln verhindert. Und so wird es auch weiterhin zu Fehlurteilen kommen und in den meisten Fällen dabei bleiben, mit fatalen Folgen für die Opfer.“
„Selbst wenn er [der Richter] grobe und gröbste Fehler begeht, ist er für die Folgen nicht verantwortlich. Dafür sorgt § 839 Abs. 2 S. 1 BGB und die schützende weite Auslegung dieser Vorschrift durch die Judikatur.“[15]
„Die deutsche Elendsjustiz nimmt immer schärfere Konturen an. Der Niedergang der Rechtsprechung ist flächendeckend. Was mich persönlich am meisten erschüttert, ist der Mangel an Berufsethik und an fachlicher Scham.“[16]
„Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwissende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist.“[17]
„Eine crux unseres Rechtswesens ist das völlige Versagen der Dienstaufsicht gegenüber Richtern. Welche Rechtsverletzungen Richter auch immer begehen mögen, ihnen droht kein Tadel.“[18]
„Der Tiefschlaf richterlicher Selbstzufriedenheit wird selten gestört. Kritik von Prozessparteien, Anwälten und Politikern prallt an einem Wall gutorganisierter und funktionierender Selbstimmunisierungsmechanismen ab. Die Kritik von Anwälten und Prozessparteien wird regelmäßig als einseitig zurückgewiesen, die von Journalisten mangels Fachkompetenz nicht ernst genommen und die von Politikern als Angriff auf die richterliche Unabhängigkeit denunziert. Es ist ein Phänomen unserer Mediendemokratie, dass ein Berufsstand, der über eine so zentrale politische, soziale und wirtschaftliche Macht verfügt wie die Richterschaft, sich so erfolgreich dem Prüfstand öffentlicher Kritik entzogen hat. Dabei hat die Richterschaft allen Anlass, in eine kritische Auseinandersetzung mit sich selbst einzutreten. Die Rechtsprechung ist schon seit langem konkursreif. Sie ist teuer, nicht kalkulierbar und zeitraubend. Nur noch 30 Prozent der Bevölkerung haben volles Vertrauen zur Justiz. Der Lotteriecharakter der Rechtsprechung, das autoritäre Gehabe, die unverständliche Sprache und die Arroganz vieler Richter(innen) im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger schaffen Misstrauen und Ablehnung.“[19]
„Etwas ist faul im Rechtsstaat Deutschland. Falsche Darstellungen von Zeugenaussagen, Indizien oder gutachterlichen Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind, die noch heute von dem Rechtsverständnis der Nazi-Zeit geprägt ist.“[20]
„Sie wird von einer anderen Staatsgewalt – der Exekutive – gesteuert, an deren Spitze die Regierung steht. Deren Interesse ist primär auf Machterhalt gerichtet. Dieses sachfremde Interesse stellt eine Gefahr für die Unabhängigkeit der Rechtsprechung dar. Richter sind keine Diener der Macht, sondern Diener des Rechts. Deshalb müssen Richter von Machtinteressen frei organisiert sein. In Deutschland sind sie es nicht.“[21]
  • Gerd Seidel, emeritierter Professor für Öffentliches Recht, führt in einem Artikel für die Zeitschrift Anwaltsblatt einige nach seiner Auffassung skandalöse Gerichtsverfahren und -entscheidungen auf, die wegen der richterlichen Unabhängigkeit ungeahndet blieben. Das Problem des willkürlichen Handelns einiger Richter werde nicht dadurch gemildert, dass zur Korrektur von offensichtlichen Fehlurteilen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.[22]

Strafvollzug und Justizirrtümer

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Strafvollzug wird von der Richtigkeit des Urteils ausgegangen und somit werden auch die gegebenen Fakten nicht erneut überprüft. So erleiden Betroffene eines Justizirrtums besondere Benachteiligungen; denn wer eine schwere Straftat nicht gesteht und im Strafvollzug sich nicht einsichtig verhält, der wird in der Regel weder Vollzugslockerungen noch eine vorzeitige Entlassung unter Bewährungsauflagen erreichen. Im Fall Horst Arnold musste zum Beispiel der Insasse die gesamte Strafe absitzen, weil er wahrheitsgemäß die Tat bestritt und sich einer Therapie widersetzte.

Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Justizirrtum vorliegt, so erhalten die Betroffenen proportional zur Haftdauer eine Entschädigung für die Haftzeit entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG). Von dieser Summe wird eine Pauschale für die tägliche Verpflegung abgezogen. Die Entschädigung beträgt zurzeit für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, 75 EUR pro Hafttag.[23] In Österreich bekommt man im Falle des erwiesenen Justizirrtums zwischen 20 und 50 Euro pro Tag an Haftentschädigung.[24]

Bekannte Justizirrtümer in Deutschland

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Justizirrtümer in der Schweiz

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Hinrichtung von Johann Heinrich Waser wegen der Veröffentlichung angeblich geheimer Statistiken wurde in Europa als Justizskandal aufgefasst. Gemäß einer Studie der Universität Zürich wurden zwischen 1995 und 2004 in der Schweiz 237 rechtskräftige Strafurteile oder -befehle erst in Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben. Darunter waren 12 Fälle mit einem Strafmass von mehr als 2 Jahren Gefängnis.[25]

Bekannt wurde in jüngerer Zeit vor allem der Fall Werner Ferrari. Er wurde 1995 wegen fünffachem Kindesmords zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt. Aufgrund neuerer Untersuchungen wurde er 2007 bezüglich des fünften Mordes freigesprochen, was allerdings am gesamten Strafmaß nichts änderte.

Justizirrtümer anderswo

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiele:

  • Marvin Haynes, USA, als Farbiger mit 16 inhaftiert, verurteilt wegen Mordes, am 13. Dezember 2023 wurde über seine Freilassung mit 35 nach fast 20 Jahren Haft in Minnesota berichtet. Nach Verfahrenswiederaufnahme freigesprochen, weil Zeugenaussagen nicht zu seinem Aussehen passten, die Polizei inkorrekt ermittelte. „Great North Innocence Project“ prangt auf seinem Sweater.[26]
  • Toni Böhme: Das Fehlurteil im Strafprozess – zum Begriff und zur Häufigkeit. In: Einheit der Prozessrechtswissenschaft. Tagung junger Prozessrechtswissenschaftler am 18./19. September 2015 in Köln. Hrsg. von Daniel Effer-Uhe u. a. Boorberg, Stuttgart 2016, ISBN 978-3-415-05708-1, S. 39–54.
  • Gerhard Bundschuh: Tod in den Flammen. Spektakuläre Fehlurteile. Das Neue Berlin, Berlin 2014, ISBN 978-3-360-02184-7.
  • Thomas Darnstädt: Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt. München 2013, ISBN 978-3-492-05558-1.
  • Barbara Dunkel, Stefanie Kemme: Fehlurteile in Deutschland – eine Bilanz der empirischen Forschung seit fünf Jahrzehnten. In: Neue Kriminalpolitik. NK. Forum für Rechtswissenschaften, Recht und Praxis 28 (2016), ISSN 0934-9200, S. 138–154.
  • Barbara Dunkel: Fehlentscheidungen in der Justiz. Systematische Analyse von Wiederaufnahmeverfahren in Strafverfahren im Hinblick auf Häufigkeit und Risikofaktoren (= Deutsches und europäisches Strafprozessrecht und Polizeirecht. Band 8). Nomos, Baden-Baden 2018, ISBN 978-3-8487-5272-0.
  • Bernd Herbort: Bis zur letzten Instanz. Bastei Lübbe, 1996, ISBN 978-3-404-61378-6.
  • Max Hirschberg: Das Fehlurteil im Strafprozess: Zur Pathologie der Rechtsprechung. Kohlhammer, Stuttgart 1960.
  • Barbara Keller: Sieht so eine Mörderin aus? Edition Noack & Block, Berlin 2010, ISBN 978-3-86813-006-5.
  • Jörg Kunkel, Thomas Schuhbauer: Justizirrtum! Deutschland im Spiegel spektakulärer Fehlurteile. Campus Verlag, 2004, ISBN 978-3-593-37542-7.
  • Herrmann Mostar: Unschuldig verurteilt. Aus der Chronik der Justizmorde. Scherz & Goverts, Stuttgart 1956.
  • Hans-Dieter Otto: Das Lexikon der Justizirrtümer: Skandalöse Fälle, unschuldige Opfer, hartnäckige Ermittler. Berlin 2003, ISBN 978-3-548-36453-7.
  • Karl Peters, Heinrich Foth, Wilhelm Haddenhorst: Fehlerquellen im Strafprozess: Eine Untersuchung der Wiederaufnahmeverfahren in der BRD. Band 1: Einführung und Dokumentation. Band 2: Systematische Untersuchungen und Folgerungen. Band 3: Wiederaufnahmerecht. Verlag Müller Jur. Vlg. C. F., 1995, ISBN 978-3-8114-0215-7.
  • Sabine Rückert: Unrecht im Namen des Volkes. Ein Justizirrtum und seine Folgen. Hoffmann und Campe, Hamburg 2007, ISBN 3-455-50015-3.
  • Erich Sello: Die Irrtümer der Strafjustiz und ihre Ursachen. Todesstrafe und lebenslängliches Zuchthaus in richterlichen Fehlsprüchen neuerer Zeit. v. Decker, Berlin 1911. (Leicht bearb. Neuauflage: Hoffmann, Schifferstadt 2001), ISBN 3-929349-40-X.
  • Hans Martin Sutermeister: Summa Iniuria: Ein Pitaval der Justizirrtümer – Fünfhundert Fälle menschlichen Versagens im Bereich der Rechtsprechung in kriminal- und sozialpsychologischer Sicht. Elfenau Verlag, Basel 1976.
  • Florian Wille: Aussage gegen Aussage in sexuellen Missbrauchsverfahren. Defizitäre Angeklagtenrechte in Deutschland und Österreich und deren Korrekturmöglichkeiten. Springer, Heidelberg 2012, ISBN 978-3-642-27421-3.
Wiktionary: Justizirrtum – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Fehlurteil – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. März 2011, Az. 34 L 34.11 A.
  2. Zum Justizirrtum im Verwaltungsrecht vgl. Eberhard Schmidt-Assmann (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. Walter de Gruyter, 13. Auflage 2005, ISBN 978-3-11-027762-3, S. 128. Eberhard Schmidt-Assmann, Friedrich Schoch (Hrsg.): Besonderes Verwaltungsrecht. 14., neu bearb. Auflage 2008, ISBN 978-3-89949-495-2.
  3. Justizskandal, der. Duden, abgerufen am 12. Mai 2018.
  4. Vgl. beispielsweise diesen Beitrag zu einem angeblichen Justizirrtum im Verwaltungsrecht.
  5. Kategorie: Justizirrtümer bei Spiegel Online
  6. Thomas Darnstädt: Justizirrtümer: Blind vor der Wahrheit. In: Spiegel Online. 26. April 2013, abgerufen am 2. Januar 2017.
  7. Birte Schmidt: Justizirrtümer: Was wird in Deutschland aus den Opfern? In: web.de. 16. Dezember 2014, abgerufen am 2. Januar 2017.
  8. Kategorie: Justizirrtümer. In: welt.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  9. Kategorie: Justizirrtum. In: sueddeutsche.de. Abgerufen am 2. Januar 2017.
  10. Sabine Rückert: Falsche Zeugen: Lügen, die man gerne glaubt. In: zeit.de. 7. Juli 2011, abgerufen am 2. Januar 2017.
  11. Todesstrafe in den USA: Vier Prozent der Verurteilten sind unschuldig. In: Spiegel Online. 29. April 2014, abgerufen am 2. Januar 2017.
  12. Fehlurteile in Deutschland:Ohne jeden Zweifel vom 17. Mai 2015 Süddeutsche Zeitung, abgerufen am 28. August 2024
  13. JUSTIZ / FEHLURTEILE: Eine Art Kismet. In: Der Spiegel. Nr. 19, 1970 (online).
  14. a b c d e Unschuldig hinter Gittern – weggesperrt und abgehakt. TV-Dokumentation, 3sat, 2. Juni 2015 (Video in der ZDF-Mediathek).
  15. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 9. Januar 1992, S. 28.
  16. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 16. Februar 1994, S. 155.
  17. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 24. März 1994, S. 266.
  18. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 19. Januar 2005, S. 49.
  19. In: ZAP – Zeitschrift für die Anwaltspraxis, 25. Juli 1990, S. 625.
  20. Halbgötter in Schwarz – Deutschlands Justiz am Pranger. Eichborn Verlag, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8218-5609-2. .
  21. Udo Hochschild: Gewaltenteilung im deutschen Bewusstsein (Memento vom 4. März 2009 im Internet Archive).
  22. Die Grenzen richterlicher Unabhängigkeit. In: Anwaltsblatt, Ausgabe 6/2002, S. 325–330.
  23. LTO: Haftentschädigung auf 75 Euro pro Tag angehoben. Abgerufen am 10. April 2021.
  24. Strafrechtliche Entschädigungsgesetz im RIS
  25. Artikel Uni Zürich
  26. Fast 20 Jahre unschuldig in US-Gefängnis orf.at, APTN, 13. Dezember 2023, abgerufen am 13. Dezember 2023.