Verbeitragung – Wikipedia

Unter Verbeitragung wird in der deutschen juristischen Fachsprache die Berücksichtigung eines bestimmten Vorgangs in der gesetzlichen Sozialversicherung als beitragswirksam (beitragserhöhend oder -senkend) verstanden.

Wenn beispielsweise eine aus Anlass einer Arbeitsvertragsaufhebung gezahlte Abfindung der Beitragspflicht unterliegt, spricht man vereinfachend von der Verbeitragung der Abfindung. Wird ein Vorgang einer doppelten Beitragspflicht unterworfen, wird von Doppelverbeitragung[1], im Falle der Unzulässigkeit zuweilen auch von Doppelverbeitragungsverbot[2] gesprochen.

Anlass für diese Wortschöpfung ist, dass die für die Sozialversicherung zu leistenden Abgaben keine Steuern, sondern Versicherungsbeiträge sind, weshalb das Wort Versteuerung auf diese Form der Abgabenerhebung nicht zutrifft.

Das Wort ist in der Hochsprache ungebräuchlich und hat sich – anders als das Wort Versteuerung – dort nicht durchgesetzt. In gesetzlichen Bestimmungen wird es bisher auch nicht verwendet. Es findet sich aber in Verwaltungsvorschriften[3] und in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung, vereinzelt auch in Urteilen des Bundessozialgerichts.[4]

Einzelnachweise

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  1. LSG Stuttgart, Urteil vom 19. Juni 2015 – L 4 KR 2901/12 – zur Beitragspflicht einer ausländischen (dort: spanischen) Rente in der deutschen Kranken- und Pflegeversicherung.
  2. Richard Giesen: Doppelte Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in der betrieblichen Altersversorgung (Zweiter Teil), VSSR 2005, 77-101.
  3. Z. B. Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland – vom 16. November 2011: Beiträge aus ausländischen Renten, Az. 540/2011, juris; Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 18. Juli 2005: VBL-Nachzahlung – Die Beiträge 2005, 589–590; Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen vom 31. Oktober 2003: Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge bei der Störfallbeitragsberechnung von insolvenzgesicherten Wertguthaben durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter – Die Beiträge 2004, 135–136.
  4. Urteil vom 23. Dezember 2015 – B 12 KR 51/15 B; Urteil vom 7. Mai 2014 – Az. B 12 R 18/11 R –; Urteil vom 12. November 2008 – 2 KR 10/08 R –, juris.