Zusammenladeverbot – Wikipedia

Das Zusammenladeverbot (ZLV) ist ein Verbot im Bereich des Transports von Gefahrgut. Das Verbot besagt, dass Gefahrgut in Abhängigkeit von seinen Stoffeigenschaften nur unter gewissen Bedingungen gemeinsam mit anderem Gefahrgut in einem Fahrzeug oder Container transportiert werden darf.[1]

Die generelle Norm hierbei ist, dass Versandstücke (= Objekte die Stoffe mit Gefahrgut enthalten) mit unterschiedlichen Gefahrzetteln (= in unterschiedlichen Gefahrgutklassen) nicht zusammen in ein Fahrzeug bzw. einen Container verladen werden dürfen, sofern die Zusammenladung nicht in einer festgelegten tabellarischen Übersicht zugelassen ist.[1]

Im Wesentlichen sind drei Arten von Zusammenladeverboten zu beachten:

1) Zusammenladeverbote innerhalb aller Klassen
Ein Zusammenladeverbot kann hier bei Objekten mit Gefahrstoffen mit unterschiedlichen Stoffeigenschaften existieren, welche in verschiedenen Gefahrgutklassen eingestuft sind.
2) Zusammenladeverbote innerhalb der Klasse 1
Ein Zusammenladeverbot kann hier bei Objekten mit Explosivstoffen mit unterschiedlicher Gefahreinstufung existieren, welche in verschiedenen Verträglichkeitsgruppen eingestuft sind.
3) Zusammenladeverbote von in begrenzten Mengen verpackten Gütern und Stoffen der Klasse 1
Ein Zusammenladeverbot kann hier bei in begrenzten Mengen verpackten Gefahrstoffen gemeinsam mit Gefahrstoffen der Klasse 1 (= Explosivstoffe) existieren.

Es existiert jeweils eine Tabelle für jede der Arten von Zusammenladeverboten.

ZLV innerhalb aller Klassen

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(Quelle: [1])

Gefahr-
zettel
1 1.4 1.5 1.6 2.1,
2.2,
2.3
3 4.1 4.1 + 1 4.2 4.3 5.1 5.2 5.2 + 1 6.1 6.2 7A,
7B,
7C
8 9,
9A
1 laut Tabelle
im Folgepunkt
d) b)
1.4 a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a) a), b), c)
1.5 b)
1.6 b)
2.1,
2.2,
2.3
a)
3 a)
4.1 a)
4.1 + 1
4.2 a)
4.3 a)
5.1 d) a)
5.2 a)
5.2 + 1
6.1 a)
6.2 a)
7A,
7B,
7C
a)
8 b) a), b), c) b) b)
9,
9A
a)
✔ = Zusammenladung ist zugelassen
a) Zusammenladung mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe 1.4S zugelassen.
b) Zusammenladung von Gütern der Klasse 1 mit Rettungsmitteln der Klasse 9 (UN-Nummer 2990, 3072 und 3268) zugelassen.
c) Zusammenladung von Sicherheitseinrichtungen, pyrotechnisch, der Unterklasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G (UN-Nummer 0503) mit Sicherheitseinrichtungen, elektrische Auslösung, der Klasse 9 (UN-Nummer 3268) zugelassen.
d) Zusammenladung von Sprengstoffen (ausgenommen UN 0083 Sprengstoff Typ C) mit Ammoniumnitrat (UN-Nummern 1942 und 2067), Ammoniumnitrat-Emulsion, -Suspension oder -Gel (UN-Nummer 3375), Alkalimetall-Nitraten und Erdalkalimetall-Nitraten zugelassen, vorausgesetzt, die Einheit wird für Zwecke des Anbringens von Großzetteln (Placards), der Trennung, des Verladens und der höchstzulässigen Ladung als Sprengstoffe der Klasse 1 betrachtet. Zu den Alkalimetall-Nitraten gehören Caesiumnitrat (UN 1451), Lithiumnitrat (UN 2722), Kaliumnitrat (UN 1486), Rubidiumnitrat (UN 1477) und Natriumnitrat (UN 1498). Zu den Erdalkalimetall-Nitraten gehören Bariumnitrat (UN 1446), Berylliumnitrat (UN 2464), Calciumnitrat (UN 1454), Magnesiumnitrat (UN 1474) und Strontiumnitrat (UN 1507).

ZLV innerhalb der Klasse 1

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Zu den Zusammenladeverboten der Klasse 1 gibt es den Merksatz „Cäsar darf eigene Gesetzte schreiben“, wobei der Anfangsbuchstaben der einzelnen Wörter die Buchstaben jener Verträglichkeitsgruppen sind, welche vom Verbot der gemeinsamen Ladung nicht betroffen sind (C, D, E, G und S).[1]

Verträglichkeits-
gruppen
A B C D E F G H J L N S
A
B a)
C b), c)
D a) b), c)
E b), c)
F
G
H
J
L d)
N b), c) b), c) b), c) b)
S
✔ = Zusammenladung ist zugelassen
a) Versandstücke mit Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B und Versandstücke mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe D dürfen zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, vorausgesetzt, sie sind wirksam getrennt, so dass keine Gefahr der Explosionsübertragung von Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe B auf Stoffe oder Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe D besteht. Die Trennung ist durch die Verwendung getrennter Abteile oder durch Einsetzen einer der beiden Arten von explosiven Stoffen oder Gegenständen mit Explosivstoff in ein besonderes Umschließungssystem zu bewerkstelligen. Beide Trennungsmethoden müssen von der zuständigen Behörde zugelassen sein.
b) Verschiedene Arten von Gegenständen der Klassifizierung 1.6N dürfen nur als Gegenstände der Klassifizierung 1.6N zusammengeladen werden, wenn durch Prüfungen oder Analogieschluss nachgewiesen ist, dass keine zusätzliche Detonationsgefahr durch Übertragung unter den Gegenständen besteht. Andernfalls sind sie als Gegenstände der Gefahrenunterklasse 1.1 zu behandeln.
c) Wenn Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N mit Stoffen oder Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe C, D, oder E zusammengeladen werden, sind die Gegenstände der Verträglichkeitsgruppe N so zu behandeln, als hätten sie die Eigenschaften der Verträglichkeitsgruppe D.
d) Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Verträglichkeitsgruppe L dürfen mit Versandstücken mit gleichartigen Stoffen und Gegenständen dieser Verträglichkeitsgruppe zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden.

ZLV begrenzter Mengen und Stoffen der Klasse 1

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(Quelle: [2])

Begrenzte Mengen (LQ) Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
LQ Unterklasse 1.1
LQ Unterklasse 1.2
LQ Unterklasse 1.3
(außer UN 0161, UN 0499)
LQ Unterklasse 1.3
UN-Nummer 0161 und UN 0499
LQ Unterklasse 1.4
LQ Unterklasse 1.5
LQ Unterklasse 1.6
✔ = Zusammenladung ist zugelassen
  • Horst Meixner: Gefahrgut Straße – Schulung; Gefahrgutlenker und Mitarbeiter. 5. Auflage. Verkehrs-Verlag J. Fischer GmbH & Co. KG, Eisenstadt 2021, ISBN 978-3-903169-36-4.

Einzelnachweise

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  1. a b c d Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Seite 1177, Punkt 7.5.2 auf bmk.gv.at
  2. Horst Meixner: Gefahrgut Straße – Schulung; Gefahrgutlenker und Mitarbeiter.